Rechtsprechung
   BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5419
BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R (https://dejure.org/2008,5419)
BSG, Entscheidung vom 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R (https://dejure.org/2008,5419)
BSG, Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13 R 9/08 R (https://dejure.org/2008,5419)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,5419) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern - 20-Jahreszeitraum

  • openjur.de

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes; Berechnung der Vergleichsrente bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern; 20-Jahreszeitraum

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2009, 39
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 15/04 R

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente -

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R
    § 307b Abs. 4 und 5 SGB VI sehen zur Feststellung der Rentenhöhe für zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner noch die Ermittlung von zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich den sog "weiterzuzahlenden Betrag" und den durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrag"; beide sind jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl zu den vier Vergleichswerten, deren höchster von dem Rentenversicherungsträger als Rentenzahlung zu leisten ist, die Rspr des 4. Senats des BSG: vom 31.7.2002, SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S 96 - 99; vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R, Juris RdNr 19 - 23; vom 26.10.2004, SozR 4-2600 § 307b Nr. 5 RdNr 21 f; vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 21).

    Danach sind die für den Monatsbetrag der Vergleichsrente maßgeblichen persönlichen EP (Ost) nicht auf der Grundlage der vollständigen Versicherungsbiografie, also aller versicherten bzw als versichert geltenden Verdienste, zu ermitteln, sondern nach den individuell (nach den Vorschriften des SGB VI) festgestellten Daten für die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit der Versicherten (vgl BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 25).

    Anders als bei der Umwertung der Bestandsrenten nach § 307a SGB VI sind bei der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ermittelten Daten, sondern die Daten des für die Neuberechnung der Rente nach den Bestimmungen des SGB VI bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs zu Grunde zu legen (vgl BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 43, 48; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 307b RdNr 70 Stand 8/2008).

    § 307a SGB VI dient somit dazu, auf Grundlage der vorhandenen, nach dem ehemaligen DDR-Rentenrecht ermittelten Daten in einem vereinfachten (maschinellen) Verfahren die für die Höhe der SGB VI-Renten maßgeblichen EP entsprechend den Grundsätzen des bundesdeutschen Rentenrechts unverzüglich feststellen zu können (vgl Gesetzesbegründung der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz BT-Drucks 12/4810 S 26; BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 41; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 307a RdNr 5 f Stand 8/2005).

    Die Rentenfeststellung erfolgte nunmehr ausschließlich nach den Grundsätzen und Vorschriften des SGB VI, allerdings unter teilweiser Beachtung besonderer Berechnungsvorschriften für das Beitrittsgebiet (vgl BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 42 f).

    Der Gesetzgeber hatte sich bei der Neugestaltung des § 307b SGB VI und der Anordnung einer Vergleichsrentenberechnung allein an der in § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren, ohne diese wortgetreu auf früher zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen (BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 47; vom 31.3.2004 aaO, Juris RdNr 35 f).

    Die Vorschrift des § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI lehnt sich daher bei der Ermittlung der EP zur Bestimmung der Höhe der Vergleichsrente und der "20-Jahreszeitraum-Betrachtung" auch lediglich an die Regelung des § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI an (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 13); sie ist schon von ihrer Zweckbestimmung her nicht mit ihr identisch (BSG vom 5.7.2005 aaO RdNr 26).

    Insbesondere wird nicht früheres DDR-Rentenrecht zum Bestandteil von Bundesrecht gemacht (vgl BSG vom 5.7.2005 aaO RdNr 48).

  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R

    Feststellung des Rentenwertes bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R
    § 307b Abs. 4 und 5 SGB VI sehen zur Feststellung der Rentenhöhe für zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner noch die Ermittlung von zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich den sog "weiterzuzahlenden Betrag" und den durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrag"; beide sind jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl zu den vier Vergleichswerten, deren höchster von dem Rentenversicherungsträger als Rentenzahlung zu leisten ist, die Rspr des 4. Senats des BSG: vom 31.7.2002, SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S 96 - 99; vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R, Juris RdNr 19 - 23; vom 26.10.2004, SozR 4-2600 § 307b Nr. 5 RdNr 21 f; vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 21).

    Dies ist durch die Einfügung der Regelungen in § 307b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VI verfassungskonform erfolgt (vgl bereits BSG vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R, Juris RdNr 35).

    Der Gesetzgeber hatte sich bei der Neugestaltung des § 307b SGB VI und der Anordnung einer Vergleichsrentenberechnung allein an der in § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren, ohne diese wortgetreu auf früher zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen (BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 47; vom 31.3.2004 aaO, Juris RdNr 35 f).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dem Gesetzgeber nur den Auftrag erteilt, die Höhe einer nach § 307b SGB VI ermittelten Rente aus Gründen der Gleichbehandlung mit den "§ 307a-Rentnern" ebenfalls auf der Basis eines (in der Regel günstigeren) 20-Jahreszeitraums auszugestalten (Hinweis auf Urteil vom 28.4.1999, 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 6).

    Die Neugestaltung des § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG, und zwar hier bezüglich der Vergleichsrente, bezweckte, die Rentenüberleitung nach den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 104, 134 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 6) verfassungsgemäß auszugestalten (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17 f).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R
    Zwar ist eine Beschäftigung nicht unbedingt gleichbedeutend mit Arbeitsleistung, sondern ein durch Antritt der Arbeit wirksam gewordenes Beschäftigungsverhältnis besteht auch in Zeiten fort, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird (zB wegen Krankheit), sofern nur der Arbeitsvertrag (bzw das Arbeitsverhältnis) rechtlich weiterbesteht und Arbeitnehmer und Arbeitgeber den grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen haben (vgl BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6; BSGE 41, 24, 25 f = SozR 2200 § 165 Nr. 8; BSGE 41, 41, 52 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4 S 6; Seewald in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 136 f Stand 3/2004; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 7 RdNr 18 Stand 11/2007).
  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 13/74

    Versicherungspflicht bei anschließendem Studium unter Aufrechterhaltung des

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R
    Zwar ist eine Beschäftigung nicht unbedingt gleichbedeutend mit Arbeitsleistung, sondern ein durch Antritt der Arbeit wirksam gewordenes Beschäftigungsverhältnis besteht auch in Zeiten fort, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird (zB wegen Krankheit), sofern nur der Arbeitsvertrag (bzw das Arbeitsverhältnis) rechtlich weiterbesteht und Arbeitnehmer und Arbeitgeber den grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen haben (vgl BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6; BSGE 41, 24, 25 f = SozR 2200 § 165 Nr. 8; BSGE 41, 41, 52 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4 S 6; Seewald in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 136 f Stand 3/2004; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 7 RdNr 18 Stand 11/2007).
  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R
    Zwar ist eine Beschäftigung nicht unbedingt gleichbedeutend mit Arbeitsleistung, sondern ein durch Antritt der Arbeit wirksam gewordenes Beschäftigungsverhältnis besteht auch in Zeiten fort, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird (zB wegen Krankheit), sofern nur der Arbeitsvertrag (bzw das Arbeitsverhältnis) rechtlich weiterbesteht und Arbeitnehmer und Arbeitgeber den grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen haben (vgl BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6; BSGE 41, 24, 25 f = SozR 2200 § 165 Nr. 8; BSGE 41, 41, 52 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4 S 6; Seewald in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 136 f Stand 3/2004; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 7 RdNr 18 Stand 11/2007).
  • BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 27/04 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Umwandlung einer Rente

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R
    § 307b Abs. 4 und 5 SGB VI sehen zur Feststellung der Rentenhöhe für zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner noch die Ermittlung von zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich den sog "weiterzuzahlenden Betrag" und den durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrag"; beide sind jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl zu den vier Vergleichswerten, deren höchster von dem Rentenversicherungsträger als Rentenzahlung zu leisten ist, die Rspr des 4. Senats des BSG: vom 31.7.2002, SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S 96 - 99; vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R, Juris RdNr 19 - 23; vom 26.10.2004, SozR 4-2600 § 307b Nr. 5 RdNr 21 f; vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 21).
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 117/08 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Ermittlung des

    Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 307b Abs. 3 Nr. 3 und 252a Abs. 2 SGB VI. Der Begriff der versicherungspflichtigen Beschäftigung sei ausschließlich bundesrechtlich gemeint (Hinweis auf das Senatsurteil vom 21.8.2008 - B 13 R 9/08 R, SozR 4-2600 § 307b Nr. 8).

    Danach sind die für den Monatsbetrag der Vergleichsrente maßgeblichen persönlichen EP (Ost) nicht auf der Grundlage der vollständigen Versicherungsbiografie, also aller versicherten bzw als versichert geltenden Verdienste, zu ermitteln, sondern nach den individuell (nach den Vorschriften des SGB VI) festgestellten Daten für die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl Senatsurteil vom 21.8.2008 - B 13 R 9/08 R, SozR 4-2600 § 307b Nr. 8 RdNr 21; BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 25).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 21.8.2008 (SozR 4-2600 § 307b Nr. 8) entschieden, dass bei der Vergleichsrentenberechnung für die Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums allein auf das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" der Versicherten abzustellen ist (aaO, RdNr 27).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2010 - L 21 R 1098/09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung

    Das Sozialgericht dabei auf die Rechtsprechung des BSG vom 14. August 2008, B 5 R 32/07 R, und vom 26. Juni 2008, B 13 R 9/08 R, Bezug genommen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - L 16 R 556/17

    Voraussetzungen der Neufeststellung einer Bestandsrente aus einer überführten

    Maßgebend ist insoweit das Rentenrecht der DDR (vgl auch BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 9/08 R = SozR 4-2600 § 307b Nr. 8 - Rn 24) und damit auch die in § 2 Abs. 2 Buchst i der 1. DDR-Rentenverordnung enthaltene Fiktion von Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit als "versicherungspflichtige Tätigkeit".
  • BSG, 14.08.2009 - B 5 R 226/09 B
    8 Ausweislich der Angaben in der Beschwerdebegründung hat das BSG (ua Urteile vom 14.8.2008 - B 5 R 140/07 R - und 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R - sowie Beschluss vom 26.6.2008 - B 13 R 9/08 R -) entschieden, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mit dem Zugangsfaktor 1, 0, sondern mit einem gemäß § 77 SGB VI geminderten Zugangsfaktor zu berechnen ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2012 - L 11 R 2936/11
    Nach Hinweis des Senats, dass sowohl der 5. Senat des BSG am 14.08.2008 (B 5 R 32/07 R; B 5 R 88/07 R; B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R) als auch der 13. Senat des BSG am 26.06.2008 (B 13 R 9/08 R) die zu dieser Rechtsfrage anhängigen Revisionen zurückgewiesen habe und der Rechtsprechung des 4. Senats nicht gefolgt worden sei, haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 1262/10) beantragt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht